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Informationen zur Pflegeversicherung

 

Wer ist pflegebedürftig?

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist rechtlich bestimmt: Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Menschen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig erforderlichen Verrichtungen des Alltags auszuführen und deshalb in erheblichem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, vorraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der drei Pflegestufen an:

Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I)
Hierzu gehören jene Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II)
Zu dieser Gruppe zählen Menschen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mind. 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mind. 2 Stunden entfallen müssen.

Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)
Hierzu gehören die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch Nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld
Für die Pflege zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Personen erhalten Versicherte monatlich Pflegegeld. Sie haben damit die Möglichkeit, die pflegerische Versorgung selbst zu organisieren. Die Höhe des Geldes ist vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen mindestens einmal im Halbjahr (bei Pflegestufe I und II) beziehungsweise einmal im vierteljahr (bei Pflegestufe III) eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst abrufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen. Auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, ohne Pflegestufe halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Kosten für diesen Einsatz übernimmt die Pflegekasse. Eine Zuzahlungspflicht besteht hier nicht.

Kombination von Pflegegeld und häuslicher Pflegesachleistung
Pflegegeld. und Sachleistung können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst nicht in voller Höhe in Anspruch genommen und ist neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Person- beispielweise ein Familienangehöriger oder Bekannter - tätig, kann gleichzeitig ein vermindertes Pflegegeld beansprucht werden. Sie können die Pflegesachleistung jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch zu nehmen. Um die monatliche Neuberechnung Ihrer Ansprüche kümmert sich Ihre Krankenkasse.

Teilstationäre Pflege
Je nach Pflegestufe beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten für die Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht ausreisend erbracht werden kann. Pflegesachleistungen werden angerechnet. Wird keine Pflegesachleistung in Anspruch genommem und teilstationäre Pflege nicht ausgeschöpft, kann ein anteiliges Pflegegeld gezahlt werden.

Vollstationäre Pflege
Die Pflegestufe bestimmt die Höhe der Zuzahlung für die pflegerische und medizinische Versorgung, sowie die soziale Betreuung in vollstationären Einrichtungen. Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand
Hat der Medizinische Dienst der Krankenkasse einen erhöhten allgemeinen Betreuungsbedarf im Bereich

  • der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
  • sowie eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt, stellen wir einen zusätzlichen Betreuungsbetrag zur Verfügung.

Dieses Geld ist zweckgebunden zu verwenden für

  • die Betreuung des Pflegebedürftigen in einer teilstationären Pflegeeinrichtung,
  • die Betreuung des Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflege
  • oder bei Inanspruchnahme vergleichbarer anderer Betreuungsangebote (zum Beispiel familienentlastende Dienste, Betreuungsgruppen für Demenzkranke)

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                 Das Jahrbuch 2010 Psychiatrie in Niedersachsen

Die zahlreichen Beiträge können auch für die örtlichen Aktivisten von Selbsthilfegruppen, Behörden, Diensten und Einrichtungen sehr interessant sein.

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